für den Publikumsbereich des
Kieswerk Open Air
in Weil am Rhein
§ 1 Geltung
(1) Diese Hausordnung gilt für alle Tage und Zeiten, an denen das Kieswerk Open Air für das Publikum geöffnet ist.
(2) Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der/die Besucher*in die Hausordnung an.
§ 2 Aufenthalt
(1) Zum Zutritt berechtigt ist jede Person, soweit gegen sie zuvor kein Hausverbot ausgesprochen wurde und sie nicht bekannterweise an einer Erkrankung leidet, für die behördlicherseits Quarantäne angeordnet wurde.
(2) Der Zugang zum Gelände wie auch zu Teilbereichen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist abhängig von der jeweiligen vorhandenen Kapazität des Bereichs. Bei Überfüllung können Teilbereiche oder das gesamte Gelände gesperrt werden.
(3) Es gelten die für Kinos üblichen Altersregelungen:
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und zu bestimmten Zeiten vorgeführt werden, vor allem, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten. Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist.
Die Regeln im Überblick:
a) Kinder unter sechs Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
b) Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
c) Jugendliche (ab 14) unter 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
d) Jugendliche (ab 16) unter 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
(4) Ein Ausweisdokument ist dem Ordnungsdienst sowie weiteren zur Kontrolle berechtigten
Personen (z. B. Mitarbeitenden des Veranstalters oder des Betreibers) bei Bedarf jederzeit
vorzuweisen, damit ggf. das Alter festgestellt werden kann.
§ 3 Eingangskontrolle
(1) Ein Ausweisdokument ist auf Verlangen dem Ordnungsdienst sowie weiteren zur Kontrolle berechtigten Personen (z. B. Mitarbeitenden des Veranstalters oder des Betreibers) vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher*innen auch mit technischen Hilfsmitteln auf die Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen. Dies gilt auch während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände oder beim Verlassen.
(3) Erkennbar alkoholisierten oder unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehenden Personen kann der Zutritt verweigert oder ein temporäres Hausverbot ausgesprochen werden.
§ 4 Verhalten im Veranstaltungsgelände
(1) Innerhalb des Veranstaltungsgeländes hat sich jede/r Besucher*in so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar -behindert oder belästigt werden.
(2) Jede/r Besucher*in hat sich überdies so zu verhalten, dass keine Schäden an Material, Ausstattung, Mobiliar und der Natur entstehen.
(3) Anfallender Müll ist von allen Besuchenden in die dafür vorgesehenen Müllbehältnisse zu entsorgen.
(4) Die Besuchenden haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen jederzeit Folge zu leisten.
§ 5 Verbote
(1) Die Mitnahme von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Einzige Ausnahme sind behördlich anerkannte Assistenzhunde. In diesem Falle ist der Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft am Einlass vorzuzeigen.
(2) Den Besuchenden ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Speisen und Getränke jeglicher Art
b) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind sowie Glas in jeglicher Form; Erlaubt sind jedoch leere Plastikflaschen bis zu einem Fassungsvermögen von einem Liter sowie medizinisch notwendige Behältnisse.
c) Fahrräder, E-Scooter, Roller, Bollerwagen und andere Fahrzeuge
d) Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Gas-Sprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende sowie leicht entzündliche und gesundheitsschädigende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können. Davon ausgenommen sind flüssige Deos bis 100 ml und Feuerzeuge.
e) Brandfördernde Gegenstände wie Grills, Grillutensilien und Wasserpfeifen.
f) Sperrige Gegenstände: dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besuchender darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Transparente, Fahnen und Fahnenstangen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Roll- und Reisekoffer, Stock-Regenschirme mit Stahlspitze sowie Taschen oder Rucksäcke, die nicht von einer Person alleine sicher getragen werden können.
g) Regenschirme ohne Stahlspitze dürfen mitgeführt werden, es ist jedoch verboten, diese im Bereich der Kino-Sitzplätze und vor der Musik-Bühne aufzuspannen, wenn durch das Aufspannen dahinter sitzenden Besuchenden die Sicht auf die Leinwand bzw. Bühne eingeschränkt wird.
h) Fahrrad- und Motorradhelme
i) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial
j) Computer, Laptops und Selfie-Sticks
k) Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente
l) Laserpointer
m) Drohnen und Sachen, die dazu geeignet sind, eine Drohne zu steuern oder als Fluggerät eingesetzt werden zu können mit Ausnahme solcher, die der Veranstalter explizit gestattet hat
n) Energieerzeuger oder -speicher, die in ihrer Kapazität und Anzahl über das übliche Maß mitgeführter Geräte und mitgeführten, handlichen Powerbanks hinausgehen
o) Cannabis, sonstige Drogen und Betäubungsmittel, ausgenommen medizinisch notwendige
(3) Verboten ist weiterhin:
a) das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer
b) das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z. B. Bühne und Backstage)
c) das Stören oder Gefährden des Ablaufes der Veranstaltung
d) Rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten
e) Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen, Wunderkerzen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen
f) das Rauchen im Kino-Bereich (Stühle, Mäuerchen, Gänge). An den Biertischen vor der Musik-Bühne ist das Rauchen zulässig. Während der Filmvorführung gibt es neben dem Projektionszelt (hinter der letzten Sitzreihe des Kino-Bereichs) speziell für Raucher*innen Stehtische. Aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr kann das Rauchen auf dem gesamten Areal auch kurzfristig komplett untersagt werden.
g) der Konsum von Cannabis
h) ohne Erlaubnis des Betreibers oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen, Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen
i) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten
j) elektrische oder mechanische Einrichtungen zu sabotieren oder zu manipulieren
k) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. das Veranstaltungsgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
l) das Entsorgen von Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Müllentsorgungsbehältnisse
m) das Anfertigen von Ton-, Film-, Foto- und Videoaufzeichnungen ohne Genehmigung durch den Veranstalter
(4) Die Hausordnung verbietet die Einfahrt von Fahrzeugen während der Publikumsbetriebszeit, außerhalb der Publikumsbetriebszeiten wird nur legitimierten Fahrzeugen die Zufahrt erlaubt.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder die Weisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können am Betreten des Geländes gehindert oder aus ihm verwiesen werden.
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot erteilt werden.
(3) Ein Anspruch auf Konsum bereits erworbener Getränke und Speisen auf dem Veranstaltungsgelände besteht nicht.
(4) Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
§ 7 Jugendschutz
(1) Es gilt das aktuell gültige Jugendschutzrecht.
(2) Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Erwerb und Konsum von alkoholischen Getränken untersagt.
(3) Jugendlichen von 16 bis 17 Jahren ist der Erwerb und Konsum von alkoholischen Getränken wie Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumweinen gestattet.
(4) Jugendlichen bzw. volljährigen Personen ab 18 Jahren ist der Erwerb und Konsum aller alkoholischer Getränke gestattet.
§ 8 Allgemeines
(1) Das Kieswerk Open Air findet auch bei Regen statt. Aus wetterbedingten Gründen kann der Beginn der Aufführung zeitlich verschoben werden. Bei Unwetter werden Veranstaltungen im Vorfeld abgesagt oder Vorführungen abgebrochen. Der veröffentlichte Programmablauf ist demnach nicht bindend. Es kann zu Abweichungen kommen.
(2) Bei Abbruch der Veranstaltung wegen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.
(3) Es ist mit erhöhten Lärmemissionen durch musikalische Darbietungen zu rechnen.
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Stand: 27.06.2024
Veranstalter:
Stadt Weil am Rhein, Kulturamt, Rathausplatz 1, 79576 Weil am Rhein
Stadt Weil am Rhein - Kulturamt
Rathausplatz 1 - 79576 Weil am Rhein
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07621 / 704-412